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In der Handwerksordnung geregelt Zulassungsfreie Gewerbe die keine Meisterpflicht bedürfen. dazu zählen unter folgenden : Behälter- und Apparatebauer Betonstein- und Terrazzohersteller Bogenmacher Böttcher Brauer und Mälzer Buchbinder Buchdrucker Schriftsetzer Drucker Damen- und Herrenschneider Drechsler Holzspielzeugmacher Edelsteinschleifer Estrichleger Feinoptiker Graveure Flexografen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Fotografen Feinoptiker Galvaniseure Gebäudereiniger Geigenbauer Glas- und Porzellanmaler Glasveredler Gold- und Silberschmiede Graveure Handzuginstrumentenmacher Holzbildhauer Holzblasinstrumentenmacher Keramiker Klavier- und Cembalobauer Korbmacher Kürschner Metall- und Glockengießer Metallbildner Metallblasinstrumentenmacher Modellbauer Modisten Müller Orgel- und Harmoniumbauer Parkettleger Raumausstattet Rolladen- und Jalousiebauer Sattler und Feintäschner Schilder- und Lichtreklamehersteller Schneiderwerkzeugmacher Schuhmacher Segelmacher Siebdrucker Sticker Textilreiniger Uhrmacher Vergolder Wachszieher Weber Weinküfler Zupfinstrumentenmacher Unter einfache Tätigkeiten fallen die Tätigkeiten an die in einem Zeitraum von ca drei Monaten erlernt werden können. Informationen zu diesen Tätigkeiten erteilen die zuständigen Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammer. Weitere Informationen im Internet: www.bis-handwerk.de |

