Trennungskostenbeihilfe





Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen möchten, können durch eine Trennungskostenbeihilfe gefördet werden.

Die Trennungskostenbeihilfe wird nur gewährt, wenn diese zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist.

Als Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate einer Beschäftigung
bei einer getrennten Haushaltführung können bis zu 260,- Euro übernommen werden.

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III)

§ 53 - Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).


(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.

(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.


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